Walter EuckenWalter Eucken (1891-1950)

Walter Eucken wurde am 17. Januar 1891 in Jena als Sohn des Literaturnobelpreisträgers Rudoph Eucken geboren. Nach einem Studium der Nationalökonomie in Bonn, Kiel und Jena, welches er mit einer Promotion abschloss war Eucken Frontoffizier im Ersten Weltkrieg. In der Nachkriegszeit arbeitete er u.a. für den Reichsverband der Textilindustrie. 1925 wurde er nach Tübingen als Professor für Nationalökonomie berufen, 1927 zog ihn ein Ruf nach Freiburg, wo er bis zu seinem Tod wirkte. Walter Eucken blieb während der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland und engagierte sich im Widerstand. Unter anderem arbeitete er im Bonhoefer-Kreis mit.

Mit seinen Überlegungen zur Errichtung einer „Wettbewerbsordnung“ als Basis einer freiheitlichen aber geordneten Marktwirtschaft schuf er die theoretische Grundlage für die „Soziale Marktwirtschaft“ in Deutschland nach 1945. Zusammen mit Franz Böhm und Hans Großmann-Doerth begründete Walter Eucken die Freiburger Schule und damit den deutschen Ordoliberalismus. Wie Eucken in seinem posthum erschienenen Werk „Grundsätze der Wirtschaftspolitik“ darlegt, sind sieben konstituierende und vier regulierende Prinzipien existenzieller Bestandteil einer Wettbewerbsordnung. Dazu zählen insbesondere das funktionierende Preissystem, Währungsstabilität, offene Märkte, Vertragsfreiheit, Privateigentum, Haftung und eine aktive Anti-Monopol-Politik. Mit diesem Ansatz begründete Walter Eucken den ordnungsökonomischen Ansatz in der modernen Wirtschaftswissenschaft, welcher die Wirtschaftsordnung nicht unabhängig von Rechts- und Gesellschaftsordnung sieht, sondern von einer „Interdependenz der Ordnungen“ ausgeht. Walter Eucken arbeitete nach 1945 in verschiedenen wissenschaftlichen Beiräten, insbesondere des Bundeswirtschaftsministeriums, mit. Am 20. März 1950 starb er in London, wo er zu einer Gastvorlesung eingeladen war.

 

Zitate zur Ordnungspolitik

Die konstituierenden Prinzipien 1: Das Grundprinzip

 „[Die Herstellung eines funktionsfähigen Preissystems vollständiger Konkurrenz [wird] zum wesentlichen Kriterium jeder wirtschaftspolitischen Maßnahme gemacht [...] Es geht nicht an, eine Konjunkturpolitik zu treiben, welche unter dem Eindruck eines momentanen Notstandes die Funktionsfähigkeit des Preissystems behindert oder stilllegt: wie durch Devisenbewirtschaftung, Kreditexpansion und dergleichen. Ebensowenig darf eine Steuerpolitik z.B. durch die Umsatzsteuer oder die Gestaltung der Körperschaftssteuer den Konzentrationsprozeß fördern und damit das Vordringen der Monopole begünstigen. [...] Das Grundprinzip verlangt nicht nur, daß gewisse wirtschaftspolitische Akte vermieden werden: so etwa staatliche Subventionen, Herstellung staatlicher Zwangsmonopole, allgemeiner Preisstop, Einfuhrverbote usw. Es genügt auch nicht etwa Kartelle zu verbieten. Das Prinzip ist in erster Linie nicht negativ. – Vielmehr ist eine positive Wirtschaftsverfassungspolitik notwendig, die darauf abzielt, die Marktform der vollständigen Konkurrenz zur Entwicklung zu bringen und so das Grundprinzip zu erfüllen. [...] Noch einmal: Die Hauptsache ist es, den Preismechanismus funktionsfähig zu machen. Jede Wirtschaftspolitik scheitert, der dies nicht gelingt. Das ist der strategische Punkt, von dem aus man das Ganze beherrscht und auf den deshalb alle Kräfte zu konzentrieren sind [...].“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

 

Die konstituierenden Prinzipien 2: Primat der Währungspolitik

„Das Prinzip, der Währungspolitik einen besonderen Rang im Rahmen der Wirtschaftspolitik zuzuweisen, hat [...] einen ordnungspolitischen Sinn. Durch das Handeln nach diesem Prinzip  wird nicht [...] die Wirtschaft der Währung geopfert. Das Umgekehrte gilt: Durch eine gewisse Stabilisierung des Geldwertes wird es möglich, in den Wirtschaftsprozeß ein brauchbares Lenkungsinstrument einzubauen. Wenn es gelänge, die Währungsverfassung mit einem Stabilisator des Geldwertes zu versehen, dann könnte man hoffen, daß die der Wettbewerbsordnung immanente Tendenz zu einem Gleichgewicht sich auswirkt, statt wie in der Vergangenheit wegen der mangelnden Konstruktion der bestehenden Währungsverfassungen in einen dauernden Wechsel der Konjunkturen, d.h. in Inflation und Deflation umzuschlagen. Eine gute Währungsverfassung sollte jedoch nicht nur so konstruiert sein, daß sie den Geldwert möglichst stabil hält. Sie sollte darüber hinaus noch eine weitere Bedingung erfüllen. Wie die Wettbewerbsordnung selber sollte sie möglichst automatisch funktionieren [...].“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

     

Die konstituierenden Prinzipien 3: Offene Märkte

„In der Tat [...] kann im Rahmen geschlossener Märkte die Konkurrenzmechanik wirksam werden. Trotzdem muß für die Wirtschaftspolitik der Grundsatz gelten, die Öffnung der Märkte durchzuführen, weil bei ihrer Schließung die akute Gefahr der Behinderung der vollständigen Konkurrenz gegeben ist. Zwei Momente wirken in dieser Richtung. Erstens erleichtert die Schließung von Angebot und Nachfrage die Monopolbildung in hohem Grade. [...] Nicht weniger wichtig ist ein zweites Moment: Selbst wenn auf einzelnen geschlossenen Märkten vollständige Konkurrenz entsteht, so ist doch durch die Schließung die Verbindung zwischen den Märkten gestört und das Gesamtsystem der vollständigen Konkurrenz vermag nicht voll zu funktionieren. [...] Es gilt also das Prinzip: Zur Konstitution der Wettbewerbsordnung ist die Öffnung von Angebot und Nachfrage notwendig. Hiervon bestehen nur wenige Ausnahmen, wie bei der Gewährung eines ausschließlichen Privilegs der Notenemission an eine Zentralbank. [...]“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

    

Die konstituierenden Prinzipien 4: Privateigentum

„Privateigentum bei vollständiger Konkurrenz bedeutet somit: a) Verfügungsmacht und Verfügungsfreiheit im Dienste der Volkswirtschaft; b) Ohmacht, die Verfügungsmacht und Freiheit der anderen Eigentümer zu Lasten der Gemeinheit einzuschränken. Im Zustande vollständiger Konkurrenz besteht zwischen den Privateigentümern der Betriebe Gleichgewicht wirtschaftlicher Machtverteilung. […] Dies gilt aber nur, insoweit der Charakter des Privateigentums wirklich wettbewerbskonform ist. Es gilt nicht, wenn angebots- und nachfrage- monopolistische Gebilde in all ihren verschiedenen Ausprägungen entstehen. Denn solche Machtgebilde verfälschen den volkswirtschaftlichen Sinn des Privateigentums und führen als den Intentionen des Gesamtsystems widersprechend zu schweren Schädigungen des Wirtschaftsprozesses. Dann wirkt das Privateigentum in der Tat unsozial. [...] Das Privateigentum an Produktionsmitteln bedarf der Kontrolle durch die Konkurrenz. – An dieser Stelle ist die Interpendenz aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen besonders wichtig. Werden die anderen Prinzipien, deren Anwendung die Realisierung der Wettbewerbsordnung bewirkt, tatsächlich befolgt, so hat das Privateigentum an Produktionsmitteln und die freie Verfügung darüber eine eminente ordnungspolitische und soziale Funktion. Wenn aber die anderen Prinzipien nicht beachtet werden und wenn Monopole entstehen, wenn also die Kontrolle der Konkurrenz fehlt, muß die Verfügungsmacht über das Privateigentum beschränkt werden.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

    

Die konstituierenden Prinzipien 5: Vertragsfreiheit

„Erstens: Sie ist unentbehrlich. Ohne freie individuelle Verträge, die aus den Wirtschaftsplänen der Haushalte und Betriebe hervorgehen, ist eine Lenkung des alltäglichen Wirtschaftsprozesses durch vollständige Konkurrenz nicht möglich. Die Lenkung des Wirtschaftsprozesses durch „Verfügungen“ – etwa durch Dienstverpflichtungen, Zuteilungen, Produktionsanweisungen, Beschlagnahmen – schließt eine Lenkung durch vollständige Konkurrenz aus. Zweitens: Zugleich sind die Grenzen sichtbar geworden, die gezogen werden müssen, damit die Vertragsfreiheit der Konstituierung der Wettbewerbsordnung dient [...] Vertragsfreiheit darf nicht zu dem Zwecke gewährt werden, um Verträge zu schließen, welche die Vertragsfreiheit beschränken oder beseitigen.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

    

Die konstituierenden Prinzipien 6: Haftung

„Die Haftung hat im Aufbau der wirtschaftlichen Gesamtordnung große Funktionen, wenn die Gesamtordnung eine Wettbewerbsordnung sein soll. Dann soll sie die Auslese der Betriebe und leitenden Persönlichkeiten ermöglichen oder erleichtern. Sie soll weiter bewirken, daß die Disposition des Kapitals vorsichtig erfolgt. Investitionen werden um so sorgfältiger gemacht, je mehr der Verantwortliche für diese Investitionen haftet. Die Haftung wirkt insofern also prophylaktisch gegen eine Verschleuderung von Kapital und zwingt dazu, die Märkte vorsichtig abzutasten. Ferner ist die Haftung für die Wettbewerbsordnung deshalb wichtig, weil sie die Angliederung anderer Unternehmen, die etwa aus Machtstreben erfolgt, behindert. [...] Haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen haben in hohem Maße dazu beigetragen, daß sich Konzerne bildeten. Möglichst universale Geltung der Haftung wirkt also gegen die Konzentration. – Die Haftung trägt dazu bei, die Wettbewerbsordnung zu konstituieren und systemfremde Marktformen nicht entstehen zu lassen. Und zugleich ist die Haftung notwendig, um den Wettbewerb der Leistung innerhalb der Wettbewerbsordnung funktionsfähig zu machen. Beide Auswirkungen sind von Bedeutung. Die Wettbewerbsordnung kann ohne persönliche Verantwortung der einzelnen ebensowenig funktionsfähig werden wie beim Fehlen ausreichender Marktformen oder Geldordnungen. [...] Haftungsbeschränkungen sind danach, z.B. im Gesellschaftsrecht der Wettbewerbsordnung, nur dort zulässig, wo ein Kapitalgeber nicht oder nur begrenzt für die Geschäftsführung verantwortlich ist: etwa der Kleinaktionär oder der Kommanditist.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

    

Die konstituierenden Prinzipien 7: Konstanz der Wirtschaftspolitik

„Eine gewisse Konstanz der Wirtschaftspolitik ist nötig, damit eine ausreichende Investitionstätigkeit in Gang kommt. Ohne diese Konstanz wäre auch die Wettbewerbsordnung nicht funktionsfähig. Die Wettbewerbsordnung ist imstande, die Investitionen auf die Dauer richtig aufeinander abzustimmen. Denn sie besitzt mit ihrer Preismechanik das Instrument, um Disproportionalitäten festzustellen und um sie schließlich zu korrigieren. Darin ist sie allen anderen Ordnungen überlegen. [...] Wenn aber die Wirtschaftspolitik nicht eine zureichende Konstanz besitzt, kann auch die Wettbewerbsordnung nicht voll funktionsfähig werden. Die langfristige Festlegung von Steuern, Handelsverträge, von Währungseinheiten usw. ist von erheblicher Bedeutung. Solange sie fehlt, ist mit einer ausreichenden Neigung zu investieren, nicht zu rechnen. Den Wirtschaftsplänen würde die zeitliche Tiefe fehlen, die nötig ist, um den modernen industriellen Produktionsapparat auszubauen und zu erhalten. [...] Die nervöse Unrast der Wirtschaftspolitik, die oft heute verwirft, was gestern galt, schafft ein großes Maß von Unsicherheit und verhindert – zusammen mit den verzerrten Preisrelation – viele Investitionen. Es fehlt die Atmosphäre des Vertrauens.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVI. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die konstituierenden Prinzipien, S. 254–291.

    

Die regulierenden Prinzipien 1: Das Monopolproblem

„[…] in der Wettbewerbsordnung wird es […] Monopole geben, die nicht ihrer Aufrechterhaltung dienen, die sie vielmehr stören und gefährden. Gewisse Machtpositionen entstehen auch bei vollständiger Anwendung der Prinzipien. So hat etwa ein Gaswerk in einer Stadt, also auf seinem Markt, ein Angebotsmonopol. […] Nach der Erfahrung geht es über die Kräfte eines modernen Staates hinaus, in einer Wirtschaftsordnung, in der große Teile der Industrie monopolisiert sind, eine wirksame Monopolaufsicht durchzuführen. Hier ist der politische Einfluß der Interessengruppen zu stark, und die Monopolprobleme sind zu mannigfaltig. […] Ganz anders aber ist die Situation in der Wettbewerbsordnung. Hier wird der Hauptstoß in einer anderen Richtung durchgeführt: Die Entstehung von monopolistischen Machtgebilden wird verhindert. Und zwar nicht nur durch Kartellverbote, sondern – was weit wichtiger ist – durch eine Wirtschafts- und Rechtspolitik, welche die starken Kräfte der Konkurrenz, die in der modernen Wirtschaft vorhanden sind, durch Anwendung der konstituierenden Prinzipien zum Durchbruch bringen. Der Staat befreit, sich dadurch weitgehend vom Einfluß privater Machtgruppen. […] Nur für die genannten, unvermeidbaren Monopole ist das Problem der Monopolaufsicht in der Wettbewerbsordnung aktuell.[…] Die Monopolaufsicht sollte […] einem staatlichen Monopolaufsichtsamt übertragen werden. Um es den stets gefährlichen (wenn auch in der Wettbewerbsordnung geschwächten) Einflüssen der Interessenten zu entziehen, sollte es ein unabhängiges Amt sein, das nur dem Gesetz unterworfen ist. Es darf also nicht etwa eine Abteilung des Wirtschaftsministeriums werden, die weit stärker den Druck der Interessenten ausgeliefert ist.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVII. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die regulierenden Prinzipien, S. 291-304.

    

Die regulierenden Prinzipien 2: Einkommenspolitik

„Es ließ sich zeigen, dass die Verteilung des Sozialproduktes durch die Preismechanik der vollständigen Konkurrenz – trotz vieler Mängel – immer noch besser ist als die Verteilung auf Grund willkürlicher Entscheidungen privater oder öffentlicher Machtkörper. […] Doch auch diese Verteilungsmechanik läßt Fragen offen, und sie bedarf der Korrektur. Es bilden sich erhebliche Unterschiede in der Verteilung der Kaufkraft, und daraus ergibt sich die Hinlenkung der Produktion auf die Deckung relativ unbedeutender Bedürfnisse, während dringende Bedürfnisse anderer Einkommensbezieher noch nicht befriedigt sind. Die Ungleichheit der Einkommen führt dahin, daß die Produktion von Luxus bereits erfolgt, wenn dringende Bedürfnisse von Haushalten mit geringem Einkommen noch Befriedigung verlangen. Hier also bedarf die Verteilung, die sich in der Wettbewerbsordnung vollzieht, der Korrektur.[…] Die Steuerpolitik kann z. B. dazu benutzt werden, um diese Korrekturen teilweise zu vollziehen.“          

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVII. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die regulierenden Prinzipien, S. 291-304.

    

Die regulierenden Prinzipien 3: Wirtschaftsrechnung (externe Effekte)

„Das System arbeitet sehr genau, aber es berücksichtigt nicht die Rückwirkungen, welche die einzelwirtschaftlichen Pläne und ihre Durchführung auf die gesamtwirtschaftlichen Daten ausüben – falls diese Rückwirkungen nicht im eigenen Planungsbereich der einzelnen Betriebsleitung spürbar werden. […] Man denke an die Zerstörung von Wäldern in Amerika […] Deshalb ist es auch in der Wettbewerbsordnung notwendig, in solchen exakt feststellbaren Fällen die Planungsfreiheit der Betriebe zu begrenzen.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVII. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die regulierenden Prinzipien, S. 291-304.

    

Die regulierenden Prinzipien 4: Anomales Verhalten des Angebotes

„Das sogenannte anomale Verhalten des Angebots gerade auf den Arbeitsmärkten ist von der älteren Wirtschaftspolitik sehr genau beachtet worden. […] Dieses wirtschafts- und sozialpolitische Problem wird allerdings in der Wettbewerbsordnung schon durch die Anwendung der dargestellten Prinzipien wesentlich abgeschwächt und in vielen Fällen gelöst. Bei Freizügigkeit und bei beruflicher Beweglichkeit der Arbeit ist das Ausweichen in andere Beschäftigungen erleichtert. Die Herstellung eines Zustandes auf den Arbeitsmärkten, welcher der vollständigen Konkurrenz entspricht, macht es unmöglich, daß ein Druck auf den Lohn erfolgt, wie er bei Herrschaft privater oder öffentlicher Machtgruppen stattzufinden pflegt.[…]“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVII. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung – Die regulierenden Prinzipien, S. 291-304.

    

Die Interdependenz der Ordnungen

„Alle Prinzipien – die konstituierenden und die regulierenden – gehören zusammen. Indem die Wirtschaftspolitik konsequent nach ihnen handelt, wird eine Wettbewerbsordnung aufgebaut und funktionsfähig gemacht. Jedes einzelne Prinzip erhält nur im Rahmen des allgemeinen Bauplanes der Wettbewerbsordnung seinen Sinn. Auf dieses Ergebnis stieß die Untersuchung immer wieder – ob es sich nun um die Vertragsfreiheit oder das Prinzip der Geldentstehung oder um irgendein Prinzip handelte. Die einzelnen Prinzipien ergänzen einander, sind komplementär.“

Aus: Walter Eucken (1952/90) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auf­lage, Tübingen, XVIII. Kapitel: Die Politik der Wettbewerbsordnung - Die Interdependenz der Wirtschaftsordnungspolitik, S. 304-324.

    

    

Hinweis

Eine vollständige Bibliographie finden Sie auf der Homepage des Walter-Eucken-Instituts (Freiburg).

 

 

Sie suchen Literaturhinweise ? Bitte hier klicken !